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Aktuelle Informationen zum Konzertbesuch

Wir freuen uns sehr, dass nun endlich wieder Konzerte ohne Kapazitätsbeschränkungen möglich sind! Ihre Gesundheit steht für uns selbstverständlich an erster Stelle. Unsere Konzerte finden auf Basis der für den Konzerttag jeweils gültigen Landesverordnung statt, wobei wir alle Corona-Regelungen und ein fundiertes Hygiene-Konzept umsetzen. Die sich daraus ableitenden jeweils aktuellen Teilnahmebedingungen finden Sie hier in der rechten Spalte zusammengefasst.

Bitte beachten Sie: Seit dem 2. November 2021 gilt in Baden-Württemberg die sogenannte Warnstufe. Für den Konzertbesuch ist ein Antigen-Schnelltest als Immunitätsnachweis somit nicht mehr ausreichend.

Wenn Sie Fragen dazu haben, bitte sprechen Sie uns im Vorfeld des Konzertes an:
Tel. 0761 - 66893, Email: info@freiburger-bachchor.de

Der Freiburger Bachchor dankt Ihnen sehr herzlich für Ihr Verständnis für die unumgänglichen Maßnahmen. Wir freuen uns mit Ihnen gemeinsam auf die kommenden Konzerte!

Teilnahmebedingungen

Informationen zu Konzertbesuchen auf Basis der aktuell gültigen Landesverordnung vom 15. Oktober 2021 Abhängig von 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz bzw. Auslastung der Intensivbetten gelten verschiedene Vorgaben:

Für Minderjährige gelten Erleichterungen.

Das Tragen einer medizinischen Maske – auch während des Konzertes – ist bis auf weiteres obligatorisch.

Bitte halten Sie Ihren Impfnachweis, Genesenen-Nachweis (nicht älter als 6 Monate) oder Ihr Testdokument (PCR-Test nicht älter als 48 Stunden; Antigen-Schnelltest ist seit 2. November nicht mehr ausreichend als Immunitätsnachweis) sowie ein Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Führerschein) beim Einlass unbedingt griffbereit!

Ohne entsprechende Dokumente dürfen wir Ihnen leider keinen Einlass ins Konzert geben.

Um die Einlass-Situation zu entspannen, bitten wir Sie frühzeitig zum Konzerthaus Freiburg zu kommen. Die Kontrolle der Tickets und der Dokumente wird bereits vor dem Eingang stattfinden.

Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg in der ab 28. Oktober 2021 gültigen Fassung